50.2115
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Allgemeine Verhaltensregeln
Verhaltensvorschriften
Artikel 3 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Allgemeine Verhaltensregeln
1. Die Schifffahrt, der Surfersport und das Drachensegeln (Kitesurfen) sind, namentlich im Bereich der Verbotszonen, schonungs- und rücksichtsvoll gegenüber anderen Erholungssuchenden und gegenüber der Natur auszuüben.
1a. Der einzige Start- / Landeplatz für Drachensegler (Kitesurfer) am Ufer des Urnersees befindet sich auf dem Delta nördlich des Isenthalerbachs in Isleten.
1b. Drachenseglern (Kitesurfern) ist es untersagt, zwischen dem 15. Juni und dem 31. August den Start- / Landeplatz im Delta des Isenthalerbachs in Isleten zum Starten und Landen zu benutzen.
2. Weitergehende Schutzvorschriften im Interesse des Natur- und Heimatschutzes bleiben vorbehalten.