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50.2115 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Gebietsbezeichnung

Verbotszonen
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Artikel 2 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Gebietsbezeichnung

1. Als Verbotszone in der Isleten gilt die Liegewiese im Gebiet der Korporation Uri. Die Verbotszone erfasst auch den zwanzig Meter breiten Seestreifen, der ihr vorgelagert ist.

2. Als Verbotszone Strandbad Flüelen gilt das Gebiet des Strandbades an der Seestrasse in Flüelen. Die Verbotszone erfasst auch den zwanzig Meter breiten Seestreifen, der dem Strandbad vorgelagert ist.

3. Als Verbotszone Harderband gilt das Gebiet im Felssturzbereich Harderband.

3a Als Verbotszone Gruonbachstrand Flüelen gilt die Linie zwischen den Koordinaten 690210/196844 zu 690190/196991.

3b Verbotszonen südlich der Linie Schiltegg (Koordination 688025/196700) zum Gruonbach (Koordinaten 690150/196750) und nördllich der Linie im Bereich Rütli (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000) gelten ausschliesslich für Drachensegler (Kitesurfer).

4. Die in Absatz 1 bis 3b erwähnten Verbotszonen sind im Anhang planlich dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil des Reglements.

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