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50.2115 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Gegenstand und Zweck

Verbotszonen
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Artikel 1 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Gegenstand und Zweck

1. Zur Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports sowie zum Schutz vor Steinschlag begründet und regelt dieses Reglement folgende Verbotszonen

a) Isleten, Isenthal / Bauen

b) Strandbad Flüelen

c) Felssturzgebiet Harderband, Bauen

d) Gruonbachstrand Flüelen

e) * südlich der Linie Schiltegg zum Gruonbach

f) * ördlich der Linie im Bereich Rütli zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet

Gegenstand und Zweck Artikel A1-1 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports →

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