Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.2115 CH-UR

Gegenstand und Zweck

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Verbotszonen

1. Zur Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports sowie zum Schutz vor Steinschlag begründet und regelt dieses Reglement folgende Verbotszonen

a) Isleten, Isenthal / Bauen

b) Strandbad Flüelen

c) Felssturzgebiet Harderband, Bauen

d) Gruonbachstrand Flüelen

e) * südlich der Linie Schiltegg zum Gruonbach

f) * ördlich der Linie im Bereich Rütli zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet

Anhang 1: Plan Verbotszone Isleten

1. Plan Verbotszone Isleten

![Plan Verbotszone Isleten](/api/uploads/59/a7adf01062f6ccb3a9e4ba5568a4a233a83ec18af934aeb25da5f44e1b40d96d)

Verbotszonen

1. Als Verbotszone in der Isleten gilt die Liegewiese im Gebiet der Korporation Uri. Die Verbotszone erfasst auch den zwanzig Meter breiten Seestreifen, der ihr vorgelagert ist.

2. Als Verbotszone Strandbad Flüelen gilt das Gebiet des Strandbades an der Seestrasse in Flüelen. Die Verbotszone erfasst auch den zwanzig Meter breiten Seestreifen, der dem Strandbad vorgelagert ist.

3. Als Verbotszone Harderband gilt das Gebiet im Felssturzbereich Harderband.

3a Als Verbotszone Gruonbachstrand Flüelen gilt die Linie zwischen den Koordinaten 690210/196844 zu 690190/196991.

3b Verbotszonen südlich der Linie Schiltegg (Koordination 688025/196700) zum Gruonbach (Koordinaten 690150/196750) und nördllich der Linie im Bereich Rütli (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000) gelten ausschliesslich für Drachensegler (Kitesurfer).

4. Die in Absatz 1 bis 3b erwähnten Verbotszonen sind im Anhang planlich dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil des Reglements.

Anhang 2: Plan Verbotszone Strandbad Flüelen

1. Plan Verbotszone Strandbad Flüelen

![Plan Verbotszone Strandbad Flüelen](/api/uploads/58/cb63b2d5d478387f388ffd307b4b76473f7e34d99c07dea2cc202648f6a42683)

Verhaltensvorschriften

1. Die Schifffahrt, der Surfersport und das Drachensegeln (Kitesurfen) sind, namentlich im Bereich der Verbotszonen, schonungs- und rücksichtsvoll gegenüber anderen Erholungssuchenden und gegenüber der Natur auszuüben.

1a. Der einzige Start- / Landeplatz für Drachensegler (Kitesurfer) am Ufer des Urnersees befindet sich auf dem Delta nördlich des Isenthalerbachs in Isleten.

1b. Drachenseglern (Kitesurfern) ist es untersagt, zwischen dem 15. Juni und dem 31. August den Start- / Landeplatz im Delta des Isenthalerbachs in Isleten zum Starten und Landen zu benutzen.

2. Weitergehende Schutzvorschriften im Interesse des Natur- und Heimatschutzes bleiben vorbehalten.

Anhang 3: Plan Verbotszone Harderband

1. Plan Verbotszone Harderband

![Plan Verbotszone Harderband](/api/uploads/57/3d73796bedd06f4808caa69a78aa38b13c266e68dd8508523fb8e66e550132cb)

Verhaltensvorschriften

1. Es ist untersagt, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September in der Verbotszone Isleten Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.

Anhang 4: Plan Verbotszone Gruonbachstrand

1. Plan Verbotszone Gruonbachstrand

![Plan Verbotszone Gruonbachstrand](/api/uploads/56/21035d41a110cf463c3c498369be56ef33144083b54212ce30917012bb88b07d)

Verhaltensvorschriften

1. Es ist untersagt, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September in der Verbotszone Strandbad Flüelen Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.

Anhang 5: Planung Verbotszone Drachensegeln (Kitesurfen)

1. Planung Verbotszone Drachensegeln (Kitesurfen)

![Planung Verbotszone Drachensegeln (Kitesurfen)](/api/uploads/55/d7dac7e25ca1e5523035eff3f2ccaff1729ce5a3ab21018ca9830c71689e9e9a)

Verhaltensvorschriften

1. Es ist untersagt, in der Verbotszone Harderband zu schwimmen, zu tauchen oder sich dort mit Schiffen, Surfbrettern oder Drachensegelbrettern und dergleichen aufzuhalten.

Verhaltensvorschriften

1. Es ist untersagt, in der Verbotszone Gruonbachstrand Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.

2. Von diesem Verbot ausgenommen sind diejenigen Schiffe, welche auf den in der Verbotszone liegenden, bewilligten Standplätzen stationiert sind. Diese haben die bewilligten Standplätze auf direktem Weg anzusteuern oder zu verlassen.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr hat die Verbotszonen mit dem Hinweis auf die Verhaltensvorschriften im Gelände durch bauliche Massnahmen oder auf eine andere Weise zu kennzeichnen.

2. Liegt die Verbotszone im überwiegenden Interesse eines oder einer Dritten, hat dieser oder diese die Kosten zu tragen.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (SR 747.201) bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Sicherheitsdirektion vollzieht dieses Reglement.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Reglement vom 14. Mai 1984 über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports wird aufgehoben.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. November 2003 in Kraft.

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