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50.2111 KBSVRNIRNNI CH-UR

Artikel 2 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV) - Schiffbare Gewässer

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Artikel 2 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV · Schiffbare Gewässer

1. Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden.

2. Kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisbergersee, eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (RB 50.2211).

3. Die zuständige Direktion kann im Einzelfall erlauben, dass kennzeichnungspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden. Ebenso kann sie die Schifffahrt nicht kennzeichnungspflichtiger Schiffe örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

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