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50.2111 KBSVRNIRNNI CH-UR

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV) - Grundsatz (KBSV)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (33)

Artikel 1 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel A1-1 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 2 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 3 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 4 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 5 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 6 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 7 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 8 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 9 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 10 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 10a Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 11 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 12 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 13 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 14 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 15 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 16 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 17 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 18 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 19 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 20 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 21 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 22 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 23 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 24 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 25 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 26 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 27 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 28 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 29 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 30 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV Artikel 31 Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV

Gesetzestext (33 Artikel)

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

2. Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.

Anhang 1: Tarif der Verkehrssteuern

1. Die jährliche Verkehrssteuer beträgt

1. für Motorschiffe

a) Grundtarif: 30 Franken

b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung: 3 Franken

2. Für Segelschiffe mit Motor

a) Grundtarif: 30 Franken

b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung: 3 Franken

3. für Güterschiffe, je volle oder angebrochene Tonne Nutzlast: 2 Franken

4. für Ramm- oder Baggerschiffe (Pauschalsteuer je Kalenderjahr): 60 Franken

5. für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen (Pauschalsteuer je Kalenderjahr): 500 Franken

Geltungsbereich

1. Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden.

2. Kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisbergersee, eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (RB 50.2211).

3. Die zuständige Direktion kann im Einzelfall erlauben, dass kennzeichnungspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden. Ebenso kann sie die Schifffahrt nicht kennzeichnungspflichtiger Schiffe örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Zuständige Behörden

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Schifffahrt im Kanton Uri.

2. Er ist ermächtigt

1. die Höchstzahl der Standplätze auf dem Urnersee festzulegen (Artikel 3 Absatz 2 BSG)

2. Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen, zu erlassen (Artikel 8 Absatz 1 BSG; Artikel 160 Absatz 1 BSV)

3. besondere, örtlich geltende Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Artikel 25 Absatz 3 BSG)

4. ganz oder teilweise zu verbieten, dass im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete Schiffe gelagert, gewassert und an Land genommen werden (Artikel 25 Absatz 3 BSG)

5. zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarndienst sowie das Verhalten bei Sturmwarnungen zu erlassen (Artikel 26 Absatz 1 BSG)

6. die Höchstgeschwindigkeit, in der äusseren Uferzone aufzuheben (Artikel 53 Absatz 4 BSV)

7. * Startgassen und Wasserflächen für das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zu bewilligen (Art. 54 Abs. 2 BSV)

3. Bevor Massnahmen getroffen werden, die sich auf Absatz 2 stützen, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

Zuständige Behörden

1. Die zuständige Direktion hat die Schifffahrt unmittelbar zu beaufsichtigen

2. Ihr steht es zu

1. * zu bestimmen, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden (Art. 36 BSV)

2. * den Kreis der schiffbaren Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 3 zu erweitern oder einzuengen

3. den Schiffs- und den Schiffsführerausweis zu verweigern und zu entziehen (Artikel 19 und 20 BSG)

4. Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen zu bewilligen (Artikel 27 BSG; Artikel 72 BSV)

5. zu bewilligen, dass Schifffahrtszeichen gesetzt und entfernt werden (Artikel 36 BSV)

6. Bewilligungen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Schiffsbetrieben nach dem 4. Abschnitt zu erteilen, zu verweigern und zu entziehen

7. die amtliche Verwahrung anzuordnen und durchzuführen

8. * ...

Zuständige Behörden

1. Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt, vollzieht das für den Schiffsverkehr zuständige Amt die Vorschriften über die Schifffahrt.

2. Es steht ihm insbesondere zu, die vom eidgenössischen und vom kantonalen Recht geforderten Bewilligungen und die möglichen Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Verkehrssteuern zu veranlagen und zu beziehen.

Zuständige Behörden

1. Die Kantonspolizei besorgt den Seerettungsdienst. Sie kann diese Aufgabe selbst erfüllen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.

2. Wer gewerbsmässig Schiffe vermietet, ist verpflichtet, beim Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 Abs. 2 BSG).

Ausübung der Schifffahrt

1. Die Zahl der auf dem Urnersee zugelassenen kennzeichnungspflichtigen Schiffe ist begrenzt durch die Zahl der bewilligten Standplätze.

2. Für jedes kennzeichnungspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz nachzuweisen.

Ausübung der Schifffahrt

1. Als Standplätze, die dem dauernden Einstellen oder Anlegen von Schiffen dienen, können anerkannt werden

1. Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshütten

2. Lagerplätze auf privatem Ufergrundstück für nicht mehr als zwei immatrikulierte Schiffe. Grundstücke, die aufgeteilt werden, um diese Vorschrift zu umgehen, werden als Einheit betrachtet

3. Lagerplätze auf Binnengrundstücken für Schiffe, für die Gewähr geboten ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort unter Dach (Garage, Unterstand) gebracht werden. Mehrere zusammenhängende Trockenplätze in Hafenanlagen können ausnahmsweise auch anerkannt werden, wenn sie ungedeckt sind

2. Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt bewilligt einen Standplatz, wenn keine höherrangigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Baupolizeiliche und andere Spezialbewilligungen bleiben vorbehalten.

3. Die Standplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie verfällt, wenn der Bewilligungsinhaber das Schiff veräussert und innert sechs Monaten nicht ein anderes Schiff für den eigenen Gebrauch erwirbt.

4. Standplatzbewilligungen in Bootshäfen oder an Bootssteganlagen können als Kollektivbewilligung zur vorübergehenden Benützung durch Gäste erteilt werden.

Ausübung der Schifffahrt

1. Kennzeichnungspflichtige Schiffe, die im Urnersee über keinen Standplatz verfügen, dürfen dort nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung verkehren (Art. 13 Abs. 3 BSG).

2. Diese Bewilligung wird nur für kurzfristig eingesetzte Schiffe erteilt. Sie ist beim für den Schiffsverkehr zuständigen Amt einzuholen, bevor das Schiff gewassert wird.

3. Schiffe, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

Ausübung der Schifffahrt

1. Schiffe dürfen nicht gelagert, gewassert und an Land genommen werden

a) im Bereich rechtskräftig ausgeschiedener Schutzzonen

b) im Bereich des Schilfes, der Seerosen oder anderer geschützten Wasserpflanzen

c) im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete, sofern und soweit der Regierungsrat es verfügt

Ausübung der Schifffahrt

1. Das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees ist nur gestattet

a) bei klarer Sicht in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr

b) * ...

c) in der äusseren Uferzone (ab 150 m) und

d) nördlich der Linie Schiltegg (Koordinaten 688025/196700) zum Gruonbach (Koordinaten 690150/196750) bis südlich der Linie im Bereich Rütli (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000)

2. Die innere Uferzone (0 m bis 150 m) darf nur zum Starten und Landen befahren werden, wobei der kürzeste Weg zu wählen ist.

3. Auf dem offenen Gewässer ist beim Fahren mit Drachensegelbrettern jederzeit ein Abstand von 200 m gegenüber Kursschiffen einzuhalten.

Gewerbsmässige Schiffsbetriebe

1. Für den gewerbsmässigen Betrieb von Motorschiffsführerschulen, Segel-, Wasserski-, Surferschulen oder ähnlichen Unternehmungen bedarf es einer Bewilligung.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ausbildner

1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat

2. den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit mindestens zwei Jahren besitzt

3. Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule bietet

4. über die entsprechenden Einrichtungen verfügt

5. den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt

3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Gewerbsmässige Schiffsbetriebe

1. Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Schiffsvermietung bedarf es einer Bewilligung.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Inhaber

1. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet

2. über die entsprechenden Anlagen verfügt

3. * den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt

3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Amtliche Verwahrung

1. Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt die zuständige Direktion in Verwahrung

1. Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen

2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt oder nicht erreichbar sind

3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden

Amtliche Verwahrung

1. Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt.

2. Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet.

3. Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

4. Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die zuständige Direktion ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Massnahmen treffen.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Für motorisierte Schiffe, die im Kanton Uri ihren Standort haben, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Von der Steuerpflicht sind befreit

1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen

2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, dem Militär oder anderen nichtwirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwesens dienen

3. Schiffe, die ausschliesslich dem organisierten Seerettungsdienst nach Artikel 6 dieser Verordnung dienen

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

2. Wird das steuerpflichtige Schiff während des Jahres in Verkehr gesetzt oder aus dem Verkehr gezogen, ist dennoch die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif, der im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Verordnung ist.

2. Der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Die Verkehrssteuern sind für die ganze Steuerperiode zum voraus zu bezahlen.

2. Werden die Steuern nicht bis zum 31. Januar der laufenden Steuerperiode bezahlt, lässt das für den Schiffsverkehr zuständige Amt nach einer einmaligen Mahnung die Kennzeichen und den Schiffsausweis nach einer Frist von zehn Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Die Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen.

2. Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton oder von dort in den Kanton Uri verlegt und erhebt der andere Kanton ebenfalls Verkehrssteuern für Schiffe, werden die Steuern nach Absprache mit dem neuen bzw. alten Standortkanton anteilmässig zurückerstattet bzw. erhoben.

Verkehrssteuern und Gebühren - Verkehrssteuern

1. Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fïnf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.

2. Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen.

Verkehrssteuern und Gebühren - Gebühren

1. Die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zu bezahlen sind, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach deren Ausführungsbestimmungen.

Verkehrssteuern und Gebühren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt kann den Schiffsausweis und die Kennzeichen verweigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der Entrichtung von Verkehrssteuern und Gebühren im Rückstand ist.

Verkehrssteuern und Gebühren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Rechtsmittel und Strafbestimmungen

1. Verfügungen, die das für den Schiffsverkehr zuständige Amt erlässt und die mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zusammenhängen, können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Rechtsmittel und Strafbestimmungen

1. Wer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen dazu zuwiderhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 1. April 1974 über Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Urnersee und anderen öffentlichen Gewässern wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Wer vor dem 1. Januar 1982 ein Schiff eingesetzt hat, das den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen dazu nicht entspricht, hat nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren den rechtmässigen Zustand herzustellen.

2. Schiffe, die bereits vor dem 1. Januar 1982 auf nicht schiffbaren Gewässern verkehrten, dürfen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren dort weiter verkehren. Später bedürfen sie einer Bewilligung nach Artikel 2 Absatz 3.

Schlussbestimmungen

1. Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Motorschiffsführer-, Segel-, Wasserski-, Surferschule oder eine ähnliche Unternehmung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 11.

Schlussbestimmungen

1. Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Schiffsvermietung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 12.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist tritt sie rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft.

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