Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.2101 CH-UR

Artikel 2 Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

1. Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.

← Artikel 1 Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken Kanton Uri 50.2101

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →