Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.2101 CH-UR

Kanton Uri 50.2101

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesgesetzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18) wird in Gemässheit von Artikel 4 des Bundesgesetzes für den Kanton Uri der Polizeidirektion übertragen.

1. Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.

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