Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1421 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Bemessungsformel

Perimeterpflicht und Perimeterbemessung - Perimeterbemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Perimeterordnung · Bemessungsformel

1. Die Quadratmeterfläche des beitragspflichtigen Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils multipliziert mit der Ordnungszahl der Beitragsklasse ergibt die Anzahl der Teiler-Einheiten.

2. Der Betrag des zu überwälzenden Baukostenanteils nach Artikel 7 dividiert durch die Gesamtzahl der im Perimeter liegenden Teiler-Einheiten ergibt den pro Teiler-Einheit zu leistenden Betrag.

3. Der pro Teiler-Einheit zu leistende Betrag, multipliziert mit der Anzahl Teiler-Einheiten des Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils, ergibt den für das betreffende Grundstück beziehungsweise Grundstückteil zu leistenden Grundeigentümerbeitrag.

← Artikel 8 Perimeterordnung Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Gegenstand der Verordnung Artikel 10 Perimeterordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →