Artikel 8 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Beitragsklassen
Artikel 8 Perimeterordnung · Beitragsklassen
1. Auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander sind die Beiträge abzustufen nach dem Mass des erzielten Sondervorteils nach Artikel 3 Absatz 1.
2. Zu diesem Zwecke sind alle im Perimeterbereich liegenden Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen erwachsen, in höchstens fünf Beitragsklassen einzuteilen, wobei die 5. Klasse die am meisten bevorzugten Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile erfasst.
3. Bei dieser Einteilung in Beitragsklassen sind vor allem zu berücksichtigen
a) die Lage zur Strasse (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück, Mass der Entfernung)
b) Mass der gegenwärtigen und künftigen Nutzung im Rahmen der bestehenden oder zu erwartenden Baubeschränkungen (Zonenart, Ausnutzungsziffer, Abstands-, Höhen- und andere Begrenzungen usw.)
c) Wegfallen von Inkonvenienzen
d) Verbesserung der verkehrsmässigen Erschliessung und der Verbindung zu wichtigen Punkten (Dorfzentrum, Bahn-, Strassen- und sonstiges übergeordnetes Verkehrsnetz)
e) Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten
f) Art der Benützung der Strasse (z.B. als Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benützbar)
g) der früher geleistete Perimeter für das gleiche Strassenstück