Artikel 6 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Baukosten
Artikel 6 Perimeterordnung · Baukosten
1. Als Baukosten, die nach dieser Verordnung auf die begünstigten Grundeigentümer umgelegt werden können, gelten die totalen Aufwendungen gemäss Schlussabrechnung für
a) Unterbau, Belag, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Galerien und andere Kunstbauten
b) Beleuchtungsanlagen
c) Strassenentwässerung, soweit sie der Strasse dient
d) Personenunterführungen, Trottoirs, Gehwege (Strassengesetz Artikel 4)
e) Landerwerbskosten einschliesslich Beschaffung von Realersatz, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen
f) Erwerb weiterer für Bau, Unterhalt und Betrieb erforderlicher Rechte
g) Bauzinse, Projektierung, Bauleitung u.a.
2. Nicht zu den Baukosten im Sinne dieser Verordnung gehören Aufwendungen, die nach Artikel 4 des Strassengesetzes nicht zur Strasseneinrichtung gehören.