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Artikel 5 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Abgabenbefreiung

Perimeterpflicht und Perimeterbemessung - Die Perimeterpflicht
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Artikel 5 Perimeterordnung · Abgabenbefreiung

1. Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu Lasten der übrigen Pflichtigen gehen.

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