50.1421
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Abgabenbefreiung
Perimeterpflicht und Perimeterbemessung - Die Perimeterpflicht
Artikel 5 Perimeterordnung · Abgabenbefreiung
1. Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu Lasten der übrigen Pflichtigen gehen.