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50.1421 CH-UR

Artikel 22 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Gesetzliches Pfandrecht

Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Perimeterbezug
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Artikel 22 Perimeterordnung · Gesetzliches Pfandrecht

1. Das perimetererhebende Gemeinwesen hat ein gesetzliches Pfandrecht am perimeterbelasteten Grundstück. Es erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren nach Verfall die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben oder eine gütliche Vereinbarung getroffen ist.

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