50.1421
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Ratenzahlung, Stundung
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Perimeterbezug
Artikel 21 Perimeterordnung · Ratenzahlung, Stundung
1. Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.
2. Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeter-belastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es sei denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird nur ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut, verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.