Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1421 CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Ratenzahlung, Stundung

Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Perimeterbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Perimeterordnung · Ratenzahlung, Stundung

1. Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.

2. Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeter-belastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es sei denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird nur ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut, verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.

← Artikel 20 Perimeterordnung Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Gegenstand der Verordnung Artikel 22 Perimeterordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →