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50.1421 CH-UR

Artikel 20 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Verfall

Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Perimeterbezug
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Artikel 20 Perimeterordnung · Verfall

1. Die Beiträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Schlussabrechnung und Rechnungsstellung zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind die Beiträge zum jeweiligen Zinssatz der Urner Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.

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