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Artikel 2 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Vorbehaltenes Recht

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Artikel 2 Perimeterordnung · Vorbehaltenes Recht

1. Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.

2. Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossenschaften.

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