50.1421
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Vorbehaltenes Recht
Allgemeines
Artikel 2 Perimeterordnung · Vorbehaltenes Recht
1. Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.
2. Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossenschaften.