50.1421
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Zustellung und Weiterzug
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Veranlagungsverfahren - Überprüfungsverfahren.
Artikel 17 Perimeterordnung · Zustellung und Weiterzug
1. Die Beitragsverfügung ist dem Pflichtigen mit eingeschriebenem Brief und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
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