50.1421
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Beitragsverfügung
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Veranlagungsverfahren - Überprüfungsverfahren.
Artikel 16 Perimeterordnung · Beitragsverfügung
1. Nach Erledigung allfälliger Beschwerden erlässt die zuständige Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens gestützt auf den rechtskräftigen Perimeterplan die Beitragsverfügung nach der Bemessungsformel des Artikels 9.
2. In dieser Verfügung ist der zu leistende Beitrag auf Grund der Schlussabrechnung über das Bauwerk zu beziffern und zu spezifizieren.