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50.1421 CH-UR

Artikel 15 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Planbereinigung

Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Veranlagungsverfahren - Überprüfungsverfahren.
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Artikel 15 Perimeterordnung · Planbereinigung

1. Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Behörde den Auflageplan aufgrund der eingereichten Einsprachen. Gelangt sie dabei nicht zu einer Änderung des Planes, weist sie allfällige Einsprachen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ab. Anderfalls legt sie den Plan neu auf.

2. Über Einsprachen entscheidet, allein oder auf Weiterzug hin, der Gemeinderat.

3. Einspracheentscheide des Gemeinderates unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.

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