50.1421
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Auskündung
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Veranlagungsverfahren - Auflageverfahren
Artikel 13 Perimeterordnung · Auskündung
1. Auf die Auflage ist in der unmittelbar vor Beginn der Auflagefrist erscheinenden Nummer des Amtblattes hinzuweisen.
2. Die Publikation hat folgende Hinweise zu enthalten
a) Ort der Auflage
b) örtliche Bezeichnung der Strasse und des betreffenden Gebietes
c) Beginn und Ende der Auflagefrist
d) Hinweis darauf, dass Einsprachen gegen den Perimeterplan beziehungsweise das Perimeterverzeichnis innert der Auflagefrist bei der genau zu bezeichnenden Planerstellungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 1 schriftlich einzureichen sind
e) Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die Feststellung der publizierten Plandaten rechtskräftig wird