50.1421
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Perimeterplan und Perimeterverzeichnis
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Zuständige Instanzen
Artikel 11 Perimeterordnung · Perimeterplan und Perimeterverzeichnis
1. Der Perimeterplan wird von der zuständigen Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens aufgestellt, bei Zweckverbänden von dem durch das Statut hiefür eingesetzte Organ.
2. Er ist als Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ausgestaltet und enthält die Grenzen und Bezeichnungen der pflichtigen Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile, die Grundbuch- oder Parzellennummern sowie die Grenzen der einzelnen Klassenbereiche.
3. Dem Perimeterplan wird ein Perimeterverzeichnis beigegeben, das die Grundstücke bezeichnet und die Namen der Beitragspflichtigen mit Adresse nennt.