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50.1421 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Grundsatzbeschlüsse

Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Zuständige Instanzen
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Artikel 10 Perimeterordnung · Grundsatzbeschlüsse

1. Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung des prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel 7) wird im Beschluss über die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.

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