50.1421
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Grundsatzbeschlüsse
Organisations- und Verfahrensbestimmungen - Zuständige Instanzen
Artikel 10 Perimeterordnung · Grundsatzbeschlüsse
1. Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung des prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel 7) wird im Beschluss über die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.