50.1421
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Gegenstand der Verordnung
Allgemeines
Artikel 1 Perimeterordnung · Gegenstand der Verordnung
1. Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweckverbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise Ausbau von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundeigentümerbeiträge erheben.