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50.1421 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen (Perimeterordnung) - Gegenstand der Verordnung

Allgemeines
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Artikel 1 Perimeterordnung · Gegenstand der Verordnung

1. Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweckverbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise Ausbau von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundeigentümerbeiträge erheben.

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