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Artikel 6 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern - Steuer für Motorfahrräder

Steueransätze - PauschaIsteuern
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Artikel 6 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern · Steuer für Motorfahrräder

1. Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt 15 Franken.

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