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50.1413 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern - Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger

Steueransätze - PauschaIsteuern
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Artikel 5 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern · Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger

1. Die Jahressteuer beträgt

a) für landwirtschaftliche Motoreinachser: 50 Franken

b) für gewerbliche Motoreinachser: 100 Franken

c) für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht

1. bis 3'500 kg: 50 Franken

2. über 3'500 kg: 80 Franken

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