50.1413
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern - Steuer für Ersatzfahrzeuge
Steueransätze - Steuerbemessung und Gesamtgewicht
Artikel 3 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern · Steuer für Ersatzfahrzeuge
1. Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.