Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1413 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern - Steuer für Ersatzfahrzeuge

Steueransätze - Steuerbemessung und Gesamtgewicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern · Steuer für Ersatzfahrzeuge

1. Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.

← Artikel 2 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern Normalsteuer Artikel 4 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →