50.1413
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern - Steuer für Wechselschilder
Steueransätze - Steuerbemessung und Gesamtgewicht
Artikel 2 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern · Steuer für Wechselschilder
1. Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahrzeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum 30 Franken, höchstens aber 150 Franken. Für Anhänger beträgt sie pauschal 50 Franken; für Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger pauschal 30 Franken.
2. Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.