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Artikel 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuergegenstand und Steuerpflicht

Steuergegenstand und Steuerpflicht
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Artikel 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuergegenstand und Steuerpflicht

1. Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.

2. Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

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