50.1411
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern - Steuergegenstand und Steuerpflicht
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Artikel 2 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern · Steuergegenstand und Steuerpflicht
1. Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
2. Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.