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Artikel 2 Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Artikel 2 Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilligungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) aus.

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