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Geltungsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Geltungsbereich

1. Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kantonale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11).

Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilligungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) aus.

Zuständigkeiten

1. Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11), soweit der Kanton hiefür zuständig ist.

Zuständigkeiten

1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.

Bewilligung

1. Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts (SR 744.10, SR 744.11).

Bewilligung

1. Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewilligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vierfach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

2. Das Gesuch muss insbesondere

a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen

b) nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird

c) nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird

d) nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen

e) die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhältnisse sowie das Fahrpersonal nennen

f) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen

g) nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist

Bewilligung

1. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Bewilligung

1. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Bewilligung

1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Schlussbestimmungen

1. Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 wird aufgehoben.

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