50.1311
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über den Strassenverkehr - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 2 Verordnung über den Strassenverkehr · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.