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Artikel 2 Verordnung über den Strassenverkehr - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 2 Verordnung über den Strassenverkehr · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.

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