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50.1165 CH-UR

Fonds «Weg der Schweiz»

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Um die mit der Auflösung der Stiftung «Weg der Schweiz» auf den Kanton Uri fallende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wird ein Fonds «Weg der Schweiz» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

2. Neben den Mitteln aus der aufgelösten Stiftung fliessen in den Fonds allfällige Beiträge Dritter mit derselben Zweckbindung.

1. Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden für den betrieblichen und baulichen Unterhalt des «Wegs der Schweiz» (regionale Wanderlandroute Nr. 99) und der dazugehörigen Bauten und Anlagen zu verwenden.

1. Der Regierungsrat verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.

2. Die Justizdirektion hat die Befugnis, Ausgaben bis 100'000 Franken pro Jahr zu beschliessen.

1. Der Fonds «Weg der Schweiz» wird aufgelöst, wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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