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50.1135 CH-UR

Artikel 2 Reglement über das Amt für Betrieb Nationalstrassen

Organisation und Zuständigkeiten - Organe
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Artikel 2 Reglement über das Amt für Betrieb Nationalstrassen

1. Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind

a) das Amt für Betrieb Nationalstrassen (im Folgenden Amt genannt)

b) die Baudirektion

c) der Regierungsrat

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