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Artikel 2 Reglement über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau - Expropriationsverträge

Zuständigkeit und Organisation
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Artikel 2 Reglement über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau · Expropriationsverträge

1. Die Baudirektion ist gleichfalls zuständig für den Abschluss der Expropriationsverträge (gütliche Entschädigungsabrede) nach Einleitung des Enteignungsverfahrens.

2. Solche Expropriationsverträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der einfachen Schriftform (Artikel 54 des Enteignungsgesetzes, SR 711) und der Zustimmung durch den Regierungsrat (Artikel 3 lit. e der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz). Auch sind sie dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen (Artikel 54 des Enteignungsgesetzes, SR 711).

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