50.1132
CH-UR
Artikel 2 Massnahmen gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau - Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigentümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat, Durchführungsbeschluss des Regierungsrates
Bodenverbesserungen
Artikel 2 Massnahmen gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau · Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigentümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat, Durchführungsbeschluss des Regierungsrates
1. Die Bodenverbesserungen können von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens besitzen, beschlossen werden.
2. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
3. Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist ansetzen, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten in der Zusammenlegung bekanntzugeben.
4. Die für die Strassenanlagen und -verbesserungen notwendigen Bodenverbesserungen können sodann vom Regierungsrat selbst beschlossen werden.