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50.1113 StrR CH-UR

Artikel 3 Strassenreglement (StrR) - Zuständigkeiten: Amt für Tiefbau

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Artikel 3 StrR · Zuständigkeiten: Amt für Tiefbau

1. Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Amt für Tiefbau zur Abwendung von Gefahren und Schäden sofortige Anordnungen anstelle der Baudirektion treffen. Die Baudirektion ist in diesem Fall so bald wie möglich zu orientieren.

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