50.1113
StrR
CH-UR
Artikel 3 Strassenreglement (StrR) - Zuständigkeiten: Amt für Tiefbau
Artikel 3 StrR · Zuständigkeiten: Amt für Tiefbau
1. Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Amt für Tiefbau zur Abwendung von Gefahren und Schäden sofortige Anordnungen anstelle der Baudirektion treffen. Die Baudirektion ist in diesem Fall so bald wie möglich zu orientieren.