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50.1113 StrR CH-UR

Artikel 2 Strassenreglement (StrR) - Zuständigkeiten: Baudirektion

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Artikel 2 StrR · Zuständigkeiten: Baudirektion

1. Die Baudirektion ist zuständig

a) Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Pläne für die Gemeindestrassen zu erlassen (Art. 17 Abs. 5 StrG)

b) in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst Vereinbarungen zu treffen (Art. 22 Abs. 1 StrG)

c) als Hoheitsträgerin über die Kantonsstrassen zu handeln, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StrG)

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