50.1113
StrR
CH-UR
Artikel 2 Strassenreglement (StrR) - Zuständigkeiten: Baudirektion
Artikel 2 StrR · Zuständigkeiten: Baudirektion
1. Die Baudirektion ist zuständig
a) Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Pläne für die Gemeindestrassen zu erlassen (Art. 17 Abs. 5 StrG)
b) in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst Vereinbarungen zu treffen (Art. 22 Abs. 1 StrG)
c) als Hoheitsträgerin über die Kantonsstrassen zu handeln, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StrG)