Strassenreglement (StrR) - Begrenzung der Kantonsstrassen (StrR)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Dem Kanton gehörende öffentliche Plätze sind Bestandteil der Kantonsstrasse, an der sie liegen.
1. Die Baudirektion ist zuständig
a) Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Pläne für die Gemeindestrassen zu erlassen (Art. 17 Abs. 5 StrG)
b) in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst Vereinbarungen zu treffen (Art. 22 Abs. 1 StrG)
c) als Hoheitsträgerin über die Kantonsstrassen zu handeln, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StrG)
1. Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Amt für Tiefbau zur Abwendung von Gefahren und Schäden sofortige Anordnungen anstelle der Baudirektion treffen. Die Baudirektion ist in diesem Fall so bald wie möglich zu orientieren.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.