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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 8 Strassengesetz (StrG) - Verkehrsplan

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 8 StrG · Verkehrsplan

1. Der Regierungsrat erarbeitet einen kantonalen Verkehrsplan. Dieser ist abgestimmt auf die geplante Raumentwicklung und enthält Strategien und Konzepte für alle strassengebundenen Verkehrsarten.

2. Der Verkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über

a) den individuellen Motorfahrzeugverkehr

b) den strassengebundenen öffentlichen Verkehr

c) den Langsamverkehr

3. Der Verkehrsplan ist behördenverbindlich, sobald der Landrat ihn zusammen mit dem Richtplan genehmigt hat. Die Gemeinden haben insbesondere ihre Verkehrsplanung darauf abzustimmen.

4. Der Regierungsrat gibt der Bevölkerung, den Gemeinden und den Korporationen die Möglichkeit, bei der Erarbeitung des Verkehrsplans in geeigneter Weise mitzuwirken.

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