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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 6 Strassengesetz (StrG) - Widmung einer Strasse: Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 6 StrG · Widmung einer Strasse: Verfahren

1. Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Strasse ausdrücklich dem Gemeingebrauch zu widmen, hat sie diese Absicht im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass alle Personen, die dadurch besonders betroffen sind, dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben können. Nach Ablauf der Frist entscheidet die zuständige Behörde über die Widmung und die Einsprachen.

2. Gehört die zu widmende Strasse einem anderen Gemeinwesen oder einer Privatperson, hat die Behörde, die die Strasse dem Gemeingebrauch widmen will, vorgängig die notwendigen dinglichen Rechte zu erwerben oder allenfalls zu enteignen.

3. Der rechtskräftige Entscheid über die Widmung ist von der zuständigen Behörde im Amtsblatt zu veröffentlichen.

4. Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine Strasse formlos öffentlich erklären, indem sie die Strasse ohne Weiteres dem Verkehr übergibt. Dieses Verfahren ist unzulässig, wenn Interessen Dritter dadurch beeinträchtigt werden könnten. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

5. Auf die Änderung und die Aufhebung der Widmung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.

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