Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 59 Strassengesetz (StrG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 59 StrG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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