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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 58 Strassengesetz (StrG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 58 StrG · Übergangsbestimmung

1. Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt sind, behalten ihre Gültigkeit.

2. Hängige Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, wobei bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte nicht wiederholt werden müssen. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von dieser Vorschrift abweichen.

3. Die Einwohnergemeinden haben den Plan der Gemeindestrassen nach Artikel 17 spätestens drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde diesen Plan erstellen und verbindlich erklären.

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