Artikel 55 Strassengesetz (StrG) - Strafbestimmungen
Artikel 55 StrG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt und sie trotz Aufforderung der Behörde nicht unverzüglich reinigt (Art. 39)
b) ohne Bewilligung eine öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinaus nutzt (Art. 40)
c) ohne Konzession eine öffentliche Strasse intensiv bzw. auf Dauer nutzt (Art. 41)
d) die Vorschriften über die Duldungspflicht missachtet (Art. 46)
2. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für die Busse, den einzuziehenden Gewinn, die Gebühr und die Kosten.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.