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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 53 Strassengesetz (StrG) - Besondere Organisationseinheiten

Organisation
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Artikel 53 StrG · Besondere Organisationseinheiten

1. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Aufgaben des Bunds, anderer Kantone oder Dritter im Strassenbereich zweckmässig zu erfüllen.

2. Er kann diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.

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