50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 52 Strassengesetz (StrG) - Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen
Organisation
Artikel 52 StrG · Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen
1. Der Kanton kann im Strassenbereich Aufträge zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter erfüllen, soweit sich das mit seinen Hauptaufgaben verträgt.
2. Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat
a) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen
b) mit anderen Kantonen oder Dritten Trägerschaften gründen oder solchen beitreten
3. Verträge mit dem Bund sowie solche über die Gründung von Trägerschaften oder den Beitritt zu Trägerschaften sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.