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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 5 Strassengesetz (StrG) - Widmung einer Strasse: Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 5 StrG · Widmung einer Strasse: Grundsatz

1. Mit der Widmung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch geöffnet.

2. Die Widmung erfolgt ausdrücklich oder formlos. Sie bezeichnet die Zweckbestimmung der öffentlichen Strasse, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt.

3. Für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie mit der Übergabe an den Verkehr dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

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