50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 49 Strassengesetz (StrG) - Perimeterbeiträge
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 49 StrG · Perimeterbeiträge
1. Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.