Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 49 Strassengesetz (StrG) - Perimeterbeiträge

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 49 StrG · Perimeterbeiträge

1. Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.

← Artikel 48 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 50 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →