Artikel 48 Strassengesetz (StrG) - Kostenpflicht
Artikel 48 StrG · Kostenpflicht
1. Wer die Strassenhoheit hat, trägt die Kosten des Baus, des Unterhalts und des Betriebs der betreffenden Strasse.
2. Kreuzen sich Strassen verschiedener Hoheitsträgerinnen oder Hoheitsträger, ist für die gemeinsame Schnittfläche kostenpflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Für den baulichen Unterhalt einer Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung kostenpflichtig.
4. Wird eine Strasse auf Begehren einer oder eines Dritten besonders gebaut, gestaltet, unterhalten oder betrieben, trägt diese oder dieser die Kosten für die Mehraufwendungen.
5. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht; die betroffenen Einwohnergemeinden sind beschwerdeberechtigt.