50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 47 Strassengesetz (StrG) - Verkehrssicherheit
Strassenpolizeiliche Bestimmungen
Artikel 47 StrG · Verkehrssicherheit
1. Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten.
2. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111).