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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 47 Strassengesetz (StrG) - Verkehrssicherheit

Strassenpolizeiliche Bestimmungen
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Artikel 47 StrG · Verkehrssicherheit

1. Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten.

2. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111).

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