Artikel 46 Strassengesetz (StrG) - Benachbarte Grundstücke: Duldungspflicht
Artikel 46 StrG · Benachbarte Grundstücke: Duldungspflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Das gilt namentlich für Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit
a) der Schneeräumung
b) der Entwässerung
c) der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Strasse und für den Strassenverkehr
d) der Aufrechterhaltung des Verkehrs
2. Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemeinwesen bzw. die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.
3. Die Duldungspflicht gilt sinngemäss für sämtliche Leitungen, die zur Strasse gehören, ist jedoch nicht auf Anstösserinnen und Anstösser beschränkt.